Unsere Satzung...

§ 1: Name und Rechtssitz

1. Der Verein trägt den Namen „Siedlerverein Siedlersfreud e.V.“
2. Der Siedlerverein hat seinen Sitz in Weimar. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2: Gemeinnützigkeit

1. Der Siedlerverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Siedlerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Siedlervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Siedlervereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Zweck und Verwirklichung

1. Der Siedlerverein dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Beteiligten ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.

2. Der Verein dient der Förderung gegenseitiger Unterstützung gartenbaulicher Arbeiten, der Kleintierhaltung, der Freizeitgestaltung sowie nachbarschaftlicher Hilfeleistungen.

3. Der Schutz und die Erhaltung der Umwelt ist insbesondere im Wohngebiet durch aktive Einwirkung auf die Einwohner und mittels zielgerichteter Aktionen beständiger und vordringlicher Bestandteil der Vereinstätigkeit.

4. Der Verein stellt sich die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit Verwaltungsorganen und der Kommune wirtschaftliche und ökologische Belange zu klären und die gesellschaftlichen Interessen der Siedler wahrzunehmen.

5. Der Verein fördert die Anleitung der Siedler mittels Erfahrungsaustausch, Fachvorträgen und Fachvorführungen.

6. Der Verein fördert die Jugend im Sinne des Siedlergedankens.

7. Das Siedlerheim ist Eigentum der Stadt Weimar und wird als gesellschaftliches Zentrum des Vereins genutzt.

8. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.
 

§ 4: Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Vereine und Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.

2. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme gilt mit der Registrierung als vollzogen. Mitglieder werden mit der Aufnahme auch die im Haushalt lebenden Familienmitglieder des Antragstellers, soweit sie 18 Jahre alt sind und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Diese zahlen neben dem Antragsteller keinen Mitgliedsbeitrag, sie sind passiv aber nicht aktiv wahlberechtigt und haben keinen eigenen Anspruch.

3. Verstirbt der Antragsteller, wird die Mitgliedschaft vom überlebenden Ehegatten fortgeführt. Eine Umschreibung auf ein anderes Familienmitglied gilt als Neueintritt.

4. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung sowie der Beitragsordnung.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausscheiden aus der Hausgemeinschaft oder Ausschluß.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Er kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muß mindestens 3 Monate vor Jahresende eingegangen sein.

3. Ein Mitglied, das länger als 1 Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand und trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes zum Jahresende ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung mitzuteilen.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verein im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das vornehmste Recht jedes Mitgliedes ist die Ausübung des Stimmrechtes.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) die Satzung und die in deren Rahmen gefaßten Beschlüsse zu befolgen;
b) die Bestrebungen des Vereins zu fördern;
c) die Mitgliedsbeiträge zu leisten sowie sonstige satzungsgemäße Anforderungen termingerecht zu begleichen.

§ 7: Beiträge

Der Verein finanziert sich aus:

- Beiträgen der Mitglieder
- Aufnahmegebühren
- Zuwendungen
- Umlagen
- sonstigen Einnahmen
 

Über die Höhe der Aufnahmegebühren und die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist halbjährlich zum 01.01. und 01.07. fällig.

§ 8: Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
a) Vorstand
b) erweiterter Vorstand
c) Mitgliederversammlung.

zu a)

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister, davon sind jeweils 2 Personen gemeinsam zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, es sei denn, daß alle Mitglieder der Versammlung einer offenen Wahl zustimmen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstanden sind.

zu b)

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und bis zu 10 weiteren Mitgliedern des Vereins. Die weiteren Mitglieder werden in gleicher Weise wie der Vorstand gewählt.

zu c)

In der Mitgliederversammlung des Verbandes haben alle ordentlichen Mitglieder Sitz und Stimme. Sie findet mindestens jährlich statt. Der Vorsitzende lädt jeweils unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftlich ein. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über:

a) die Anträge des Vorstandes;
b) die Anträge der Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung vorgetragen werden;
c) die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
d) Geschäftsbericht des Vorstandes, den Kassenprüfbericht sowie die Entlastung des Vorstandes;
e) die Auflösung des Vorstandes und die Neuwahl des Vorstandes;
f) die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern;
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) die Wahl der Kassenprüfer;

mit zwei Drittel Stimmenmehrheit entscheidet die Versammlung über:

i) die Änderung der Satzung
 

mit drei Viertel Stimmenmehrheit entscheidet die Versammlung über:

j) die Auflösung des Vereines. Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung in jedem Falle einem anerkannten Zweck zuzuführen. Gemäß Versammlungsbeschluss vom 27.10.2014 ist im Falle der Vereinsauflösung das Vermögen zu gleichen Teilen der DLRG Weimar und der Bürgerstiftung Weimar zur Verwendung für den Ferienpass Weimar zuzuführen.


Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftliche niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9: Geschäftsführung

Zum Abschluß eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher und Listen des Verbandes abzuschließen. Vom Rechnungsführer ist ein Rechnungsabschluß und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung der Buchführung durch die dazu gewählten Kassenprüfer vornehmen zu lassen.

Der Jahresbericht und der Bericht der Kassenprüfer sind auf der nächsten Zusammenkunft der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10: Schlußbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 08.03.99 beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Weimar unter VR 387. Die Satzung wurde zuletzt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.2015 geändert.


Weimar, November 2014

Siedlerverein Siedlersfreud e.V.

Martin-Andersen-Nexö-Straße 51 B
99425 Weimar

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